morgen is ne Expertensitzung im Sächsischen Landtag.
Und ich werd mir das hautnah ankucken.
wird bestimmt interessant.
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Es geht um folgende Sache:
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Sächsischer Landtag 4. Wahlperiode
DRUCKSACHE 4 / 1238
Gesetzentwurf
der
PDS-Fraktion
Titel
Gesetz zur Einfügung eines weiteren Staatszieles in die Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 12a, „Antifaschistische Klausel")
Prof. Dr. Peter Porsch
Fraktionsvorsitzender
Dresden, den 12. April 2005
Eingegangen am: 12.04.2005
Ausgegeben am:
13.04.2005
zum Entwurf eines Gesetzes zur Einfügung eines weiteren Staatsziels in die Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 12a, „Antifaschistische Klausel")
A. Zielsetzung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass im Freistaat Sachsen, wie in anderen Bundesländern auch, in wachsendem Maße rechtsextremistische, ausländerfeindliche, antisemitische und neofaschistische Kräfte provokant und organisiert öffentlich in Erscheinung treten.
Die Wahlergebnisse zu den jüngsten Landtagswahlen in Sachsen und Brandenburg zeigen, dass Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus, neonazistisch geprägte Erklärungs- und Verhaltensmuster sowie vermeintliche Lösungswege - auch bedingt durch tiefgreifende soziale Spannungen in der Gesellschaft - von einem nicht geringen Teil der Bevölkerung zumindest toleriert werden.
Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat deshalb in ihrem jüngsten Bericht über Rassismus und Diskriminierung ihre Besorgnis über die Zuname von Rechtsextremismus in Ostdeutschland zum Ausdruck gebracht. Politik in Deutschland wie in Sachsen steht parteiübergreifend auch und gerade im 60. Jahr nach der Befreiung vom Faschismus gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft, insbesondere gegenüber den Staaten der Antihitler-Koalition, in der Verantwortung, Antisemitismus, Rechtsextremismus und Neonazismus aktiv zu bekämpfen. Sie wird sich im Interesse des Ausbaus nachbarschaftlicher Beziehungen, des Zusammenwachsens in Europa und einer friedlichen Entwicklung in der Welt daran messen lassen müssen, wie sie dieser Verantwortung gerecht geworden ist und künftig gerecht wird.
Das Erstarken von ausländerfeindlichen, antisemitischen und neofaschistischen Kräften in unserem Land gefährdet nicht nur den geachteten Platz Deutschlands und Sachsens in der Völkergemeinschaft, sondern stellt auch einen Angriff auf die Werte und Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dar, weil die Ziele jener Kräfte nur unter Missachtung und Beseitigung dieser Werte und Grundprinzipien, begonnen bei der Achtung der Würde eines jeden Menschen, zu erreichen sind.
Dieser Gefährdungslage kann wirkungsvoll nicht mittels einer sporadischen, konjunkturellen und oder kampagnenhaften Beschäftigung und Auseinandersetzung der Politik mit fremdenfeindlichen, antisemitischen, rechtsextremistischen und neonazistischen Aktivitäten und Tendenzen begegnet werden. Ebenso wenig reicht es allein aus, zur gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit solchen Erscheinungsformen aufzufordern.
Voraussetzung hierfür ist die Gewissheit, dass der Staat und seine Organe wie die demokratischen Parteien selbst die durch die Werte und Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufgezeigte Markierung, bis hierhin und nicht weiter, nicht antasten lassen und dies von Verfassungs wegen klarstellen.
Um dem Gebot staatlicher und gesellschaftlicher Intervention im Freistaat Sachsen Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, das Nichtzulassen rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Aktivitäten sowie eines Wiederbelebens und
Verbreitens nationalsozialistischen Gedankengutes als Staatsziel in die Sächsische Verfassung aufzunehmen.
Weitergehende, auch auf Sanktionen und repressive Vorkehrungen gerichtete Regelungen müssen dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben.
B. Wesentlicher Inhalt
In den 1. Abschnitt der Verfassung der Verfassung des Freistaates Sachsen, der mit „Grundlagen des Staates" überschrieben ist, wird als Staatsziel die Pflicht des Landes und die Verpflichtung aller im Land, rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Aktivitäten sowie ein Wiederaufleben und Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes nicht zuzulassen, aufgenommen.
C. Alternative
Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesinitiative keine.
D. Kosten
Eine Angabe zu eventuell entstehende Kosten ist nicht möglich.
Gesetz zur Einfügung eines weiteren Staatsziels in die Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 12a, „Antifaschistische Klausel")
Artikel 1 Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBI. S. 243) wird wie folgt geändert:
Rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Aktivitäten sowie eine Wiederbelebung und Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes nicht zuzulassen, ist Pflicht des Landes und Verpflichtung aller im Land."
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Der Inhalt des eingebrachten Gesetzentwurfes wie der Zeitpunkt seines Einbringens sind der gesellschaftlichen Situation geschuldet, wie sie im Verlauf von 15 Jahren nach Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands entstanden ist. Anstelle der von den Völkern der Welt und speziell jenen der Staaten der Antihitler-Koalition erwarteten endgültigen und zuverlässigen Schranke gegen jegliches Wiederaufleben faschistischen Denkens und Handelns im wiedervereinigten Deutschland werden auch in Sachsen in Besorgnis erregender Weise Kräfte aktiv, deren Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus und deren Rassismus, Fremdenfeindlichkeit sowie Antisemitismus offen zutage treten. Neonazistische Organisationen veranstalten Aufmärsche und betreiben unerträgliche rassistische und fremdenfeindliche Propaganda. Der Rechtsextremismus ist scheinbar normaler Bestandteil der
„Alltagskultur" besonders unter Jugendlichen geworden. Die Proklamation „national befreiter Zonen" ist Zeugnis eines aggressiven Ausiänderhasses. Brandanschläge gegen Ausländerheime, die Schändung von Friedhöfen und Gedenkstätten und andere rechtsextremistisch motivierte schwere Straftaten sind an der Tagesordnung. Der verbrecherische Charakter des „3- Reiches" wird bestritten; die Unabänderlichkeit und Rechtsgültigkeit der Ostgrenze Deutschland in Frage gestellt. Unverholen wird gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes Front gemacht. Opfern von Faschismus und Krieg wird demonstrativ, bis hin zu im Landtag vertretenen rechtsextremistischen Kräften, Respekt und Ehrung verweigert. Der Holocaust, der die jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger traf, geleugnet.
Es ist inzwischen eine Situation eingetreten, in der die Bestrebungen zum Wiederbeleben und Verbreiten nationalsozialistischen Denkens und Handelns sowie eine aggressive Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus quantitativ und qualitativ angewachsen und zu einer ernsthaften Gefahr für die freiheitlichdemokratische Grundordnung geworden sind.
Ein Unterschätzen und Ignorieren dieser Gefahren ist angesichts eher nur sporadischer und konjunktureller Reaktionen der Landespolitik indiziert. Angezeigt ist eine konzertierte staatliche und gesellschaftliche Intervention, die deutlich macht, dass derartige Bestrebungen nicht unter dem Schutz des Grundgesetzes wie der Sächsischen Verfassung stehen.
Zur Überzeugung der Einbringerin des Gesetzentwurfes muss es für eine solche Intervention, für das tagtägliche praktische Handeln gegen Neonazismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus einen verfassungsrechtlich abgesteckten Handlungsrahmen geben, eine zumindest im Staatszielsinne klare Pflichtenlage.
Die Pflicht des Landes wie die Verpflichtung aller im Land rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Aktivitäten sowie ein Wiederbeleben und Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes nicht zuzulassen, wird daher als Staatsziel in die Sächsische Verfassung aufgenommen.
Dieses neu formulierte Staatsziel steht dabei nicht isoliert, sondern in engem Zusammenhang mit den anderen, in der Sächsischen Verfassung verankerten Staatszielen, Grundrechten und -prinzipien, weil sich ein Nichtzulassen der benannten Aktivitäten und Bestrebungen nicht allein in Abwehrhaltungen erschöpfen kann. Eine Reduzierung hierauf würde unweigerlich zum Scheitern führen. Vordergründig muss es um mehr soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Lebensbejahung und Zukunft, um die weitere Demokratisierung des Landes wie um die Verteidigung der Achtung und Würde eines jeden einzelnen Menschen gehen. In diesem Sinne bietet die Sächsische Verfassung mit den in ihr bereits niedergelegten Staatszielen, Grundrechten und Grundprinzipien einen sehr guten Anknüpfungspunkt für die angestrebte „antifaschistische Klausel".
Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung sachlich umschriebener Aufgaben vorschreiben. Sie umreißen ein bestimmtes Programm der Staatstätigkeit und sind dadurch eine Richtlinie und Direktive für das staatliche Handeln, auch für die Auslegung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. Staatsziele können, wo dies gewollt und deswegen explizit oder implizit im Wortlaut angelegt ist, auch die Pflichtenstellung des Bürgers beeinflussen, ohne freilich unmittelbar pflichtbegründend zu wirken.
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Die mit dem Gesetzentwurf als neue Staatszielbestimmung zur Aufnahme in die Sächsische Verfassung vorgeschlagene Regelung hat im Sinne einer konzertierten Aktion von Politik und Gesellschaft sowohl die Verpflichtung aller Staatsorgane der drei Gewalten, der Gebietskörperschaften und seiner Personalkörperschaften, der Anstalten und Stiftungen („Pflicht des Landes") als auch jeder natürliche Person und jeder juristische Person, soweit sie nicht Organ des Landes ist („Verpflichtung aller im Land") im Blick. Sie geht insoweit in gewisser Weise über ein reines Staatsziel hinaus.